Mailing 12/2015 vom 23.03.2015

Abfischung von Amphibienschutzgewässern – Hinweise erbeten!

Das Fischereirecht gilt ja eigentlich nur bei Gewässern über 0,5 ha. Die Frage lautet aber: Sind kleinere Gewässer, die aus Amphibienschutzgründen angelegt, mit Mitteln des Naturschutzes saniert und danach illegal von Unbekannten mit nichtheimischen Fischen besetzt wurden, mit einem Zugnetz abfischbar, ohne dass ein Fischereischein-B-Inhaber persönlich anwesend sein muss?
Ich bin auf der Suche nach Erfahrungsberichten und ggf. Fundstellen zur Beurteilung der Rechtslage. Jede Rückmeldung ist aber willkommen!
Der Fall, um den es bei uns geht, spielt im nördlichen Bundesland Brandenburg. Im Jahr 2008 wurden verlandete Kleingewässer für Laubfrosch, Kamm-Molch und Rotbauchunke mit öffentlichen Mitteln saniert. Zwei der Gewässer mit 350 m² und 50 m² Größe wurden danach mit mindestens Karausche, Plötze, Goldfisch und Karpfen besetzt. Der Fischbestand in beiden Gewässern ist inzwischen so groß, dass keine höheren Wasserpflanzen wachsen können, sie sind vollständig Phytoplankton-dominiert. Die Laichsubstrate für Molche sind damit nicht mehr vorhanden, eine Reproduktion von Anuren einschließlich der Braunfrösche findet faktisch nicht mehr statt. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Abfischung unter Verwendung eines Zugnetzes stellte sich nun die Frage, ob trotz der nicht erreichten Mindestgröße der Gewässer für die Anwendung des Fischereirechts dieses dennoch in Bezug auf die Anwesenheit eines Fischereiausübungsberechtigten gilt.
Handelt es sich um eine Artenschutzmaßnahme oder eine Fischereimaßnahme?
Für Hinweise bin ich dankbar!

Mit freundliche Grüße
Silke Oldorff
NABU Gransee e.V.